Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: November 2022

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Erteilung eines jeden Auftrages vom Auftraggeber (schriftliche Zusage des gestellten Angebots) an die Auftragnehmerin als vereinbart und bilden fortan eine für den Auftraggeber und die Auftragnehmerin verbindliche Grundlage für sämtlichen Geschäftsverkehr.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Leistungsumfang und Stellvertretung

2.1 Der konkrete Umfang eines Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2. Die Auftragnehmerin wird bei einer Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer als Impulsgeberin und Sparring Partnerin (Begleiterin) herangezogen. Demnach umfasst die Aufgabe der Auftragnehmerin, ihren Auftraggeber bestmöglich selbst zu ermächtigen, indem sie ihn gezielt in die Entwicklungs- und Arbeitsprozesse einbindet und dahingehend in die Verantwortung bringt. Sie zeigt dem Auftraggeber Wege und Möglichkeiten auf, um selbst die Antworten zu finden und sich Klarheit zu verschaffen. Dazu bedient sie sich verschiedener Fragestellungen, Übungen sowie Methoden und steht dem Auftraggeber beratend sowie mit Impulsen zur Seite.

Der Leistungsumfang bzw. der Auftrag der Auftragnehmerin umfasst die Unterstützung bei

  • Begleitung bei der Ermittlung persönlicher Kompetenzen, Qualitäten, Wünsche und Ziele in Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung und deren Verwirklichung.

  • der Entwicklung der Markenidentität (u.a. Vision, Mission, Werte, Botschaft) sowie Markenstrategie (u.a. Ziele, Positionierung).

  • der Entwicklung des Corporate Designs, hinsichtlich des Design Briefings und Feedbacks dazu.

  • der Entwicklung und dem Aufbau einer Markenarchitektur mit zugehörigen Submarken.

  • der Marketing- bzw. Kommunikationsstrategie (u.a. Zielgruppe, Medienkanäle).

  • der klaren Definition von Verantwortungsbereichen, des fachlichen Bedarfs sowie beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Teams soweit die Auftragnehmerin sich im jeweiligen Fachbereich auskennt bzw. sich einbringen kann.

Als Impulsgeberin bringt die Auftragnehmerin gerne kreative Ideen und Lösungen mit ein und stellt ihre fachliche Expertise im Bereich Marke, Marketing, Kommunikation, Design und Teamführung zur Verfügung.

Die Auftragnehmerin wird bei Bedarf und immer in Rücksprache mit dem projektführenden Auftraggeber (meist der/die Geschäftsführer/in) mit Mitarbeiter/innen des Unternehmens in Kontakt treten, um mit ihnen über gewisse Themen zu sprechen oder sie in Projekte zu involvieren, wenn sie feststellt, das dies nützlich ist.

Der Leistungsumfang bzw. Auftrag der Auftragnehmerin umfasst zudem nicht

  • die eigenständige Entwicklung der Markenidentität und Markenstrategie des Auftraggebers und damit verbundene Inhalte zu definieren und dem Auftraggeber vorgefertigt vorzulegen.

  • selbst Corporate Designs für den Auftraggeber zu entwickeln.

  • die Erstellung von Texten, Videos, Bildern und Audios für jegliche Kommunikationskanäle des Auftraggebers.

  • die generelle Form des Textens oder Lektorats (u.a. Botschaften und Aussagen über die Marke).

  • das Planen und Durchführen von Marktanalysen oder Marktforschungen für den Auftraggeber.

  • die Unterstützung und Beratung im Bereich Controlling und Finanzen.

  • die eigenständige Entwicklung von Marketing- bzw. Kommunikationsstrategien oder -planungen.

  • die Verpflichtung bei Bedarf weitere externe Experten für den Auftraggeber zu finden und beide miteinander zu vernetzen sowie die Zusammenarbeit zu koordinieren.

  • das Managen und Koordinieren von internen Projekten des Auftraggebers.

  • die Empfehlung und Beratung hinsichtlich Forschung, Produktentwicklung, Markteinführungen.

  • die Dokumentation und Protokollführung von Meetings sowie der Impulssessions (wenn nichts anders vereinbart).

2.3 Die Auftragnehmerin ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber selbst.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Kollaborationsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Begleitungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Auftragnehmerin ist bei der Erfüllung ihres Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5. Gewährleistung

5.1 Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

5.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

5.3. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie und keine Gewährleistung für jegliche Unternehmenserfolge (u.a. Umsatz, Markenbekanntheit, Gewinne, niedrige Mitarbeiterfluktuation, Webshop Zugriffe, Performance von Werbeschaltungen, Produkteinführungen, Markt(neu)eintritte), da diese von zu vielen von ihr nicht beeinflussbaren Faktoren abhängen.

5.4 Die Auftragnehmerin übernimmt des Weiteren keine Garantie und keine Gewährleistung für die Leistungserbringung und den Erfolg von externen Dritten, die Sie dem Auftraggeber empfohlen hat.

6. Haftung und Schadenersatz

6.1 Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

6.2. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes wird – außer bei Personenschäden – eine Haftungshöchstgrenze von € 250.000,00 vereinbart.

6.3 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

6.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

6.5 Sofern die Auftragnehmerin ihren Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt oder Dritte für weitere Projekte außerhalb ihres Kompetenzbereichs empfiehlt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich in Absprache mit dem Auftraggeber bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden.

8.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

8.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des

Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9. Honorar

9.1 Die Auftragnehmerin stellt ihre Rechnung auf monatlicher Basis gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Der Rechnungsbetrag ist durch den Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto der Auftraggeberin zu überweisen.

9.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem jeweiligen Arbeitsfortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

9.3 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

9.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, wenn diese nicht im Angebot bzw. Auftrag miteinthalten sind.

9.5 Wird aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin oder des Auftraggebers die Zusammenarbeit frühzeitig beendet, ist die Auftragnehmerin berechtigt die durch sie bisher angefallene Leistung, die noch nicht abgerechnet wurde, in Rechnung zu stellen. Bisher nicht angefallene Leistungen, die im Angebot enthalten sind, werden von der Auftragnehmerin nicht in Rechnung gestellt.

9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Rechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.

11. Dauer des Vertrages

11.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts bzw. mit der geleisteten, im Angebot versehenen und vom Auftraggeber freigegebenen Stundenzahl oder Impulssessionanzahl.

11.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

- wenn ein Vertragspartner merkt, dass auf menschlicher Ebene die Chemie nicht passt und damit die Effektivität der Zusammenarbeit beeinträchtigt ist.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.